Haftpflichtversicherung
Hier finden Sie Antworten auf die häufig gestellten Fragen bezüglich auf das Thema Haftpflichtversicherung.
a. Welche Leistungen bietet eine private Haftpflichtversicherung dem Versicherten an?
Eine private Haftpflichtversicherung bietet Schutz gegen Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die Versicherten anderen zufügen. Sie deckt alltägliche Risiken, denen man als Privatperson ausgesetzt ist, ab. Einige Risiken sind in der Privathaftpflichtversicherung nicht enthalten, diese müssen die versicherte Person gesondert versichern. Zu diesen Risiken gehören unter anderem: Bauherrnhaftpflicht, Vereinshaftpflichtversicherung, Haus-und Grundbesitzerhaftpflicht, Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Tierhalterhaftpflicht, Produkthaftpflichtversicherung , Gewässerschädenhaftpflicht, Wasserfahrzeug-Haftpflichtversicherung usw.
b. Welche Familienmitglieder sind mitversichert?
Durch den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung wird die ganze Familie automatisch mitversichert. Kinder in Schul- oder Berufsausbildung sind maximal bis zum Alter von 26 Jahren versichert. Unverheiratete Partner, die zusammen wohnen, haben die Möglichkeit, eine gemeinsame Privathaftpflichtversicherung abzuschließen.
c. Tritt der Versicherungsschutz auch im Ausland in Kraft?
Grundsätzlich ja, denn das Risiko einen Schaden zu verursachen lässt sich teritorial nicht eingrenzen. Meistens haftet die private Haftpflichtversicherung weltweit. Das heißt: Sie sind sowohl im Urlaub als auch bei Auslandsaufenthalten ausreichend versichert.
d. Kündigung der Haftpflichtversicherung
Bei Abschluss des Versicherungsvertrages wird eine Laufzeit vereinbart, die sich bei Nichtkündigung automatisch um ein Jahr verlängert. Im Falle der Kündigung müssen Sie Ihren Versicherer über die Entscheidung 3 Monate vor Ablauf schriftlich in Kenntnis setzen. Wenn Sie nach dem 25.06.1994 eine längere Frist vereinbart haben– z.B. 10 Jahre, können Sie die Versicherung nach der Hälfte der Laufzeit zum Jahresende kündigen (also nach 5 Jahren). Nach diesem Mindesttermin können Sie immer zum Jahresende mit dreimonatiger Kündigungsfrist den Vertrag ungültig erklären. Nach der Zahlung einer Entschädigung gibt es immer die Möglichkeit innerhalb eines Monats fristlos zu kündigen. Allerdings haben Sie bis zum Ende des Jahres Anspruch auf die Beiträge. Deshalb kündigen Sie lieber regulär zum Ende des Jahres. Wenn die Versicherung ohne Leistungsausgleich die Beiträge erhöht, haben Sie ebenfalls das Recht, innerhalb eines Monats fristlos zu kündigen. Die Erhöhungen müssen natürlich über der zulässigen Grenze liegen.
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